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§ 79 LSchiffV (Brandenburg) — Zulässige Geschwindigkeit

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald darf eine Fahrgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden.