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# § 77 LSchiffV (Brandenburg) — Besondere Fahrregeln

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiffsführer hat sich über die besonderen Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer des Spreewaldes zu informieren.

(2) Kleinfahrzeuge haben im Biosphärenreservat Spreewald den Personenkähnen ausreichend freien Raum für erforderliche Kursänderungen sowie zum Manövrieren zu gewähren.

(3) Das Wechseln der Fahrwasserseite, das Ab- und Einbiegen sowie andere beabsichtigte Manöver sind anderen Schiffsführern rechtzeitig mit „Handzeichen“ oder durch „Zurufen“ mitzuteilen. Der andere Schiffsführer hat die erfolgte Verständigung auf gleiche Art zu erwidern.

(4) Der Schiffsführer, der mit seinem Fahrzeug zu Berg fährt, hat dem zu Tal fahrenden Fahrzeug an engen Stellen die Vorfahrt zu gewähren. Fahren beide Fahrzeuge in die gleiche Richtung (Kreuzungen und Einmündungen), so hat das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug steuerbordseitig hat, die Vorfahrt zu gewähren.

(5) Das vom Ufer ablegende oder aus Ausfahrten oder Parkhäfen ausfahrende Fahrzeug hat dem fließenden Fahrzeugverkehr die Vorfahrt zu gewähren, dies gilt nicht für Personenkähne gegenüber Sportbooten.

(6) Es ist gestattet, im Güterverkehr backbordseitig, steuerbordseitig oder am Heck eines Spreewaldkahnes einen weiteren Spreewaldkahn zu schleppen. Dies gilt für Personenkähne nur dann, wenn diese nicht mehr manövrierfähig sind. Dabei darf der geschleppte Personenkahn während des Schleppvorganges nur im Ausnahmefall mit Personen besetzt sein.

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Zitiervorschlag: § 77 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/77

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