Schiffbare Landesgewässer können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 und der zuständigen Wasserbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden. Die Beschilderung oder Kennzeichnung einer Sperrung erfolgt entsprechend Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.