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# § 74 LSchiffV (Brandenburg) — Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen und an den Anlegestellen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fahrgäste von Fahrgastschiffen und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.

(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrgastschiff richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(3) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

(4) Der Eigentümer des Fahrgastschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besatzung und das Bordpersonal regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen eingewiesen und belehrt werden.

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Zitiervorschlag: § 74 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/74

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