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# § 70 LSchiffV (Brandenburg) — Nutzung von Anlegestellen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrgastschiffe dürfen nur an solchen Anlegestellen anlegen, die nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes speziell als Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt genehmigt wurden.

(2) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen nach Möglichkeit auch durch andere Fahrgastschiffe und Personenkähne vertraglich genutzt werden. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung entsprechend der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 70 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/70

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