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# § 67 LSchiffV (Brandenburg) — Verhalten bei Unfällen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Unfall, durch den der Tod, eine grobe Schädigung der Gesundheit einer Person oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, ist durch den Schiffsführer unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Dabei hat er die Unfallstelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen und diese bei der Mitteilung so genau wie möglich anzugeben.

(2) Nach einem Unfall darf sich, außer zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, kein Beteiligter vom Unfallort entfernen. Jeder Beteiligte hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Unfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenbetriebsstelle sofort zu benachrichtigen.

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Zitiervorschlag: § 67 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/67

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