Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
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Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.