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§ 58 LSchiffV (Brandenburg) — Verantwortlichkeit

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.