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# § 56 LSchiffV (Brandenburg) — Anordnungen vorübergehender Art

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, Anordnungen vorübergehender Art auf dem Gebiet der Schifffahrt und Schifffahrtstechnik zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den schiffbaren Landesgewässern erforderlich werden.

(2) Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Gefahren oder Instandhaltungsarbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen oder durch unsichere Fahrwasserverhältnisse. Durch diese Anordnungen kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tiefgehenden Fahrzeugen untersagt werden.

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Zitiervorschlag: § 56 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/56

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