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§ 52 LSchiffV (Brandenburg) — Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss so bald wie möglich für die Benachrichtigung der Polizei, der oberen Verkehrsbehörde oder der zuständigen Wasserbehörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Stelle verbleiben, bis die benachrichtigte Behörde es gestattet, sich zu entfernen.

(2) Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muss der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unverzüglich für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Stelle sorgen, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.