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# § 51 LSchiffV (Brandenburg) — Rettung und Hilfeleistung

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung aufbieten.

(2) Sind nach einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen oder reichen seine Möglichkeiten nicht aus, so muss er unverzüglich die Feuerwehr alarmieren.

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Zitiervorschlag: § 51 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/51

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