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# § 49 LSchiffV (Brandenburg) — Schutz der Schifffahrtszeichen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 oder der Polizei mitteilen.

(3) Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, den Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung

eines Zeichens) feststellt.

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Zitiervorschlag: § 49 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/49

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