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# § 42 LSchiffV (Brandenburg) — Widerruf und Beschränkung der Zulassung

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden bei einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage Mängel festgestellt, so kann die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeugs beschränken, verbieten oder das Zulassungszeugnis zurückbehalten bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann die Zulassung entziehen, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trotz Mahnung einer Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, zur Untersuchung oder zur Vorlage des Zulassungszeugnisses nicht nachgekommen ist.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Einverständnis mit der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission zu treffen.

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Zitiervorschlag: § 42 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/42

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