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# § 41 LSchiffV (Brandenburg) — Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zugelassene Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung betragen bei:

1.

Neubauten

zehn Jahre,

2.

neugebauten Fahrgastschiffen, Fähren und Personenkähnen

fünf Jahre,

3.

Fahrgastschiffen, Fähren

zwei Jahre,

4.

anderen Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen einschließlich Personenkähne

drei Jahre.

(2) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festlegen, die im Zulassungszeugnis vermerkt werden.

(3) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Zulassungszeugnis angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflussen, muss das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).

(4) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).

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Zitiervorschlag: § 41 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/41

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