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§ 38 LSchiffV (Brandenburg) — Lenzgeräte

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Fahrzeuge müssen mit einem der Größe des Fahrzeugs und seinem Verwendungszweck entsprechenden geeigneten Lenzgerät ausgerüstet sein.