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# § 36 LSchiffV (Brandenburg) — Rettungsmittel

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Fahrgastschiffen müssen für die zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel (Schwimmwesten, schwimmfähige Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände, Rettungsflöße oder ähnliche Rettungsmittel) mit einem Mindestauftrieb entsprechend EN 395 von 100 Newton je Person griffbereit mitgeführt werden. Vor Antritt der Fahrt hat der Schiffsführer des Fahrgastschiffes die Fahrgäste über die konkreten Stauplätze und die Anwendung der Einzelrettungsmittel zu informieren.

(2) Für Besatzungen von Fahrgast-, Güterschiffen und schwimmenden Anlagen muss je Besatzungsmitglied eine automatisch aufblasbare Rettungsweste an Bord sein.

(3) Auf Fahrgastschiffen, Fähren, Güter-, Schlepp- und Schubschiffen sowie auf schwimmenden Geräten und Schwimmkörpern müssen mindestens drei Rettungsringe an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen müssen mindestens zwei weitere Rettungsringe vorhanden sein. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann Abweichungen hiervon zulassen.

(4) Abweichend von § 68 Abs. 2 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung benötigen Fahrgastschiffe, die ausschließlich auf schiffbaren Landesgewässern fahren, keine zusätzlichen Sammelrettungsmittel.

(5) Bei der gewerblichen Vermietung von Sportbooten hat der Vermieter eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen vorzuhalten und diese den Mietern auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 36 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/36

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