Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.
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Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.