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§ 27 LSchiffV (Brandenburg) — Abgasleitungen

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren müssen gasdicht ausgeführt sein und so verlegt und erforderlichenfalls isoliert oder gekühlt sein, dass Feuergefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.