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# § 24 LSchiffV (Brandenburg) — Einrichtungen zum Schutz der Gewässer

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen so gebaut sein, dass auf Grund ihrer baulichen Voraussetzungen die Beschaffenheit der Gewässer nicht nachteilig verändert wird.

(2) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muss sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte und Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeugs verhindern.

(3) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen nach den Absätzen 2 und 3 müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht oder von Entsorgungseinrichtungen übernommen werden können.

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Zitiervorschlag: § 24 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/24

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