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§ 20 LSchiffV (Brandenburg) — Höchstzahl der Fahrgäste

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen zugelassen sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als zugelassen sind.