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# § 15 LSchiffV (Brandenburg) — Entziehen und Ruhen der Fahrerlaubnis

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 kann von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde befristet einbehalten oder auf Dauer entzogen werden, wenn ein Schiffsführer die Voraussetzungen nach § 10 nicht mehr erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis vorsätzlich oder grob fahrlässig

unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,40 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen hat oder

gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten nach dieser Verordnung verstoßen hat.

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Zitiervorschlag: § 15 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/15

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