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# § 14 LSchiffV (Brandenburg) — Beantragung und Erteilung der Fahrerlaubnis

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erwerb einer Fahrerlaubnis ist bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

ein Lichtbild aus neuerer Zeit ohne Kopfbedeckung im Halbprofil,

ein Eignungsnachweis, nicht älter als drei Monate, über die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Fahrzeugs, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen, erteilt durch den Arbeitsmedizinischen Dienst,

ein Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate, oder eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,

der Nachweis der Fahrzeit nach § 11,

die beantragte Fahrerlaubniskategorie,

der Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe,

der Nachweis der bestandenen Prüfung.

(3) Der Führerschein wird von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt.

(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F, der diese gewerblich nutzen will, hat:

mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,

mit Vollendung des 65. Lebensjahres zweijährlich.

den Eignungsnachweis nach Absatz 2 Nr. 3 zu erneuern. Die Eintragung der Erneuerung dieses Eignungsnachweises auf dem Schiffsführerschein hat der Inhaber der Fahrerlaubnis bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu veranlassen.

(5) Die Fahrerlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.

(6) Ist ein Führerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so gibt die nach Absatz 3 ausstellende Behörde auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.

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Zitiervorschlag: § 14 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/14

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