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# § 10 LSchiffV (Brandenburg) — Allgemeine Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antragsteller muss für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie

das folgende Alter erreicht haben:

Kategorie A 21 Jahre;

Kategorie B 21 Jahre;

Kategorie C 21 Jahre;

Kategorie E 18 Jahre;

Kategorie F 18 Jahre;

als Schiffsführer:

körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein;

zuverlässig sein;

die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben sowie

einen Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe erbringen.

(2) Die Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes nachzuweisen. Untauglich zum Führen eines Fahrzeugs ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt.

(3) Unzuverlässig ist insbesondere, wer nicht erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die geltenden Vorschriften beachten wird, sowie wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, kann die obere Verkehrsbehörde nachträglich Auflagen erteilen, die von dieser in den Führerschein eingetragen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/10

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