(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf allen schiffbaren Landesgewässern nach Anlage 1 dieser Verordnung.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 ( BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.