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# § 8 LSchiedVO (Sachsen) — Einigungsversuch und Vermittlungsvorschlag

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle soll auf eine Einigung der Vertragsparteien hinwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann sie eine Frist setzen, innerhalb derer sich die Vertragsparteien einigen können. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Einigen sich die Vertragsparteien auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass der Inhalt des Vertrages durch Entscheidung festgesetzt wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(4) Der Vermittlungsvorschlag ist zu begründen. Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages einvernehmlich verzichten, wenn eine Vertragspartei sofort erklärt, dass sie den Vermittlungsvorschlag ablehnt.

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Zitiervorschlag: § 8 LSchiedVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/8

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