(1) Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. In den Fällen des § 112 Abs. 2 und § 115 Abs. 3 SGB V ist der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, anzugeben und die begehrte Festsetzung zu begründen. Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erscheint für eine geladene Vertragspartei niemand zur Verhandlung, kann in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen ist. Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien darauf verzichtet haben.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die zuständige Behörde kann beratend an der Sitzung teilnehmen oder Vertreter entsenden.
(4) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(5) Zeugen und Sachverständige können hinzugezogen werden.
(6) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Vertragsparteien zuzuleiten.