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§ 2 LSchiedVO (Sachsen) — Geschäftsführung

Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Sie wird abwechselnd für jeweils zwei Jahre bei der Krankenhausgesellschaft Sachsen und der AOK Sachsen eingerichtet. Der Vorsitzende der Landesschiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.