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# § 11 LSchiedVO (Sachsen) — Entschädigung der Mitglieder

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung, und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, dessen Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag fest. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

(2) Für die übrigen Mitglieder richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die entsendende Stelle nach den dort geltenden Regelungen.

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Zitiervorschlag: § 11 LSchiedVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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