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# § 4 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Amtsdauer

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter, die nicht nach § 3 Abs. 3 mit einjähriger Amtsdauer bestellt oder benannt worden sind, beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1992.

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Zitiervorschlag: § 4 LSchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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