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§ 15 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Kostenpflicht

Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die antragsberechtigten Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.