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# § 10 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Einigen sich die künftigen Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlichen begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(3) Die künftigen Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Ermittlungsvorschlages verzichten.

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Zitiervorschlag: § 10 LSchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/10

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