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# § 7 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Entsorgung von Schiffsabfällen

Landesschiffsabfallgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kapitän ist verpflichtet, gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen aus dem Hafen alle seine an Bord mitgeführten Schiffsabfälle in eine vorgehaltene Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Der Kapitän hat die erforderliche Entladung in der Meldung nach § 6 Absatz 1 anzuzeigen.

(2) Ein Schiff kann seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne seine Abfälle zu entladen, wenn

1. aus den Angaben gemäß den Anhängen 2 und 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist,

2. aus den Angaben, die an Bord von Schiffen gemäß § 6 Absatz 2 verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder

3. das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert.

(3) Die Hafenbehörde fordert zur Abgabe der Abfälle auf, wenn der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt oder wenn auf Grundlage der verfügbaren Angaben nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten Anlaufhafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.

(4) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung, der Betreiber der Umschlagsanlage oder die Hafenbehörde bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anhang 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt diese Bescheinigung dem Kapitän. Stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung die Bescheinigung aus, übermittelt er diese zusätzlich der Hafenbehörde. Diese Anforderung gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, sofern Namen und Position dieser Häfen an das Zentrale Meldeportal des Bundes zur Weitergabe an das SafeSeaNet übermittelt werden.

(5) Der Betreiber, der Makler oder der Kapitän eines Schiffes gemäß § 3 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die in der Abgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen – oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist – an das Zentrale Meldeportal des Bundes zur Weitergabe an das SafeSeaNet. Ausgenommen von der Übermittlungspflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1 mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe, Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern. Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung werden für mindestens zwei Jahre, gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt.

(6) Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1, die nach § 2 Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgeschlossen sind, können die vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten benutzen. Schiffsabfälle, Ladungsrück­stände oder verlorengegangene Ladung, die sie auf See aufgenommen haben, können in den Hafenauffangeinrichtungen kostenlos entsorgt werden.

(7) Zur Beurteilung der Angaben gemäß Absatz 2 hat die Hafenbehörde die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 1) zu beachten.

(8) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zur Einbeziehung der Angaben im SafeSeaNet oder im GISIS gemäß Absatz 3 zu treffen. Sie wird außerdem ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zur Ausführung der Bescheinigung nach den Absätzen 4 und 5 zu treffen.

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Zitiervorschlag: § 7 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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