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# § 4 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Hafenauffangeinrichtungen

Landesschiffsabfallgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Betreiber von Häfen haben in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten, die eine umweltgerechte Bewirtschaftung ermöglichen. 2Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

(2) 1Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich in den von Absatz 1 erfassten Häfen befinden und Schiffe im Sinne dieses Gesetzes abfertigen, haben Annahmestellen für Ladungsrückstände einzurichten. 2Die Betreiber der Umschlagsanlagen können im Hafen auch eine zentrale Annahmestelle einrichten, sofern dies für den Kapitän zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen in jedem Fall geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen sowie praktikabel hinsichtlich Formalitäten und einfacher und schneller Handhabung, damit die Schiffe nicht unnötig aufgehalten werden.

(3) 1Zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 und 2 können sich die Betreiber Dritter bedienen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen und Umschlagsanlagen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde den Ablauf der Entsorgung im Hafen.

(6) Die jeweiligen Hafenbehörden sorgen dafür, dass die Abfälle unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen entladen und aufgefangen werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt in den in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Häfen zu verhindern.

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Zitiervorschlag: § 4 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/4

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