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# § 16 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Landesschiffsabfallgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 22 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 3 genannten Ausführungsgesetzes sind die in § 15 Absatz 2 bis 4 genannten Behörden. Soweit die Wasserschutzpolizei nach § 15 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist, obliegt ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fahrzeuge in Häfen im Sinne von §15 Absatz 2 sind die Hafenbehörden; zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen sind die Kreisordnungsbehörden.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 3

Inkrafttreten

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Zitiervorschlag: § 16 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/16

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