Im Sinne dieses Abschnitts ist oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium, obere Hafenbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf und Hafenbehörde die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde. Abfallwirtschaftsbehörden sind die durch § 18 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmten Behörden.