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§ 1 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Zweck des Gesetzes

Landesschiffsabfallgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116), im Folgenden Hafenentsorgungsrichtlinie. Sie sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit wie möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrhein-westfälischen Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden.

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausführung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130).

Abschnitt 1 Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung

von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung

der Richtlinie 2000/59/EG