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# § 9 LSDV (Brandenburg) — Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Begeht oder versucht eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer während einer Prüfung eine Täuschung oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Prüfungsordnung, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beziehungsweise die oder der Aufsichtsführende sie oder ihn von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. Über ihre oder seine Teilnahme an weiteren Prüfungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder Lehrgangsteilnehmende endgültig vom Lehrgang ausschließen.

(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer bei der Prüfung getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/9

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