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# § 8 LSDV (Brandenburg) — Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bricht eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umstandes die Prüfung ab oder tritt sie oder er mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, kann die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, wenn die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer diesen Grund durch das Vorlegen einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung oder in anderer Form unverzüglich glaubhaft macht. Der Termin, zu dem die Prüfung fortgesetzt wird, ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festzulegen.

(2) Erscheint eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer ohne Nachweis eines triftigen Grundes an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung des oder der Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/8

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