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# § 5 LSDV (Brandenburg) — Prüfung

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer über die erforderlichen rettungsdienstlichen Kenntnisse für die Tätigkeit in einer integrierten Regionalleitstelle verfügt.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie setzt sich zusammen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen und der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte der für das Gesundheitswesen und für das Rettungswesen zuständigen obersten Landesbehörden und der für die Aufsicht über die staatlich anerkannten Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zuständigen Behörde sind berechtigt, an der Prüfung als Beobachter teilzunehmen.

(4) Über die Umstände und Inhalte der Prüfung haben die Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. Bei unberechtigter Weitergabe von Informationen können dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen angeordnet werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/5

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