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# § 30 LSDV (Brandenburg) — Schriftlicher Teil der Prüfung

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle vermittelten Themenbereiche der Anlage 4.

(2) Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich oder elektronisch gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 30 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/30

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