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# § 28 LSDV (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern. Es sind stellvertretende Mitglieder zu bestimmen. Die Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer und deren Stellvertretungen müssen in einer integrierten Regionalleitstelle beschäftigt sein und die Ausbildung zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten erfolgreich abgeschlossen haben, über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einer integrierten Regionalleitstelle verfügen und eine Führungsfunktion in der integrierten Regionalleitstelle bekleiden. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertretungen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz für mindestens zwei Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt der Prüfung fest und benachrichtigt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 28 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/28

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