nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 LSDV (Brandenburg) — Grundsatz

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tätigkeit als Disponentin oder Disponent in einer integrierten Regionalleitstelle erfordert die fachspezifische Qualifikation als Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent. Zusätzlich müssen die Disponentinnen und Disponenten die erfolgreiche Teilnahme an einem Disponentenlehrgang nach Anlage 4 oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer vergleichbaren Einrichtung nachweisen können.

(2) Umfasst die Tätigkeit der Disponentin oder des Disponenten auch die Bearbeitung von Einsätzen der öffentlichen Feuerwehren, sind neben der rettungsdienstlichen Qualifikation auch die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erforderlich.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 2 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
