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# § 16 LSDV (Brandenburg) — Wiederholen der Prüfung

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat der Prüfling eine schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 10 Absatz 1 oder ein Fallbeispiel nach § 12 Absatz 2 nicht bestanden, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit zwölf Monate nicht überschreiten. Der Prüfling hat bei seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/16

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