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§ 15 LSDV (Brandenburg) — Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

Leitstellendisponentenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 5 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.

Einzelnorm