Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 5 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.
Einzelnorm
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Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 5 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.
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