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# § 10 LSDV (Brandenburg) — Schriftlicher Teil der Prüfung

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche oder elektronisch durchführbare Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

Rechtsgrundlagen,

medizinische Grundlagen,

bei Notfalleinsätzen assistieren und erweiterte notfallmedizinische Maßnahmen durchführen.

(2) Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftliche oder elektronisch gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/10

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