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§ 98 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.