nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 90 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beantragen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit schriftlich, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmen sie ihrer Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat ihre dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob sie sie nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt.

(2) Die Dienststelle, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

---

Zitiervorschlag: § 90 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/90

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
