(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden.