(1) Der Präsidialrat besteht aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und
2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Finanzgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster kommen.