Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Kapitel 3
Präsidialrat
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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Kapitel 3
Präsidialrat